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Umlagen und Abgaben

Strompreiszusammensetzung: Umlagen & Abgaben

Ab dem 1. Januar 2024

Zum Jahresanfang ändern sich die gesetzlichen Umlagen und Abgaben, die in Ihrem Strompreis enthalten sind. Auf die Höhe dieser Umlagen haben wir als Energieversorger leider keinen Einfluss. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir vertragsgemäß die gesetzlichen Änderungen an Sie weitergeben müssen.

Die in der Tabelle aufgeführten Umlagen und Abgaben werden in Ihrer Abrechnung berücksichtigt. Damit für Sie ersichtlich ist, welcher Teil Ihres Strompreises für die Förderung der Energiewende eingesetzt wird, weisen wir alle Umlagen separat auf Ihrer Rechnung aus.

Umlagen und Abgaben bis 31.12.2023
brutto / netto
ab 01.01.2024
brutto / netto
KWKG-Umlage in Cent / kWh 0,425 / 0,357 0,327 / 0,275
Umlage nach §19 StromNEV in Cent / kWh 0,496 / 0,417 0,765 / 0,643
Offshore-Netzumlage in Cent / kWh 0,703 / 0,591 0,781 / 0,656
Umlage für abschaltbare Lasten nach §18 AbLaV in Cent / kWh 0,000 / 0,000 0,000 / 0,000

Die Bruttopreise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von 19%. Diese sind aus den Nettopreisen errechnet und auf drei Stellen hinter dem Komma gerundet.

Mehr Informationen zu den gesetzlichen Umlagen und Abgaben finden Sie auch auf der Internetseite www.netztransparenz.de.

Was verbirgt sich hinter diesen gesetzlichen Umlagen und Abgaben?

KWKG-Umlage
Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme. Betreiber von KWK-Anlagen erhalten einen gesetzlich festgelegten Zuschlag. Diese Kosten werden gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) auf die Verbraucher umgelegt.

Umlage nach §19 StromNEV
Stromintensive Industriebetriebe zahlen geringere Netzentgelte. Zur Finanzierung wurde die Umlage nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) eingeführt.

Offshore-Netzumlage
Mit der Offshore-Netzumlage werden die Risiken der Anbindung von Offshore-Windparks an das Stromnetz und Kosten aus der Errichtung und dem Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen abgesichert. Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks werden über die Offshore-Netzumlage auf alle Letztverbraucher umgelegt.

Umlage für abschaltbare Lasten nach §18 AbLaV
Die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV wurde 2014 eingeführt. Entsprechend § 20 Abs. 2 AbLaV trat die Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) am 1. Juli 2022 größtenteils außer Kraft, wodurch die AbLaV-Umlage in 2023 nicht mehr erhoben wird.

Bei Fragen helfen Ihnen unsere Kundenberater gerne weiter.

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