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Steuern, Abgaben und Umlagen Strom (mit Leistungsmessung)

Ab dem 1. Januar 2024

Zu Beginn des Jahres 2024 ändert sich die Höhe der gesetzlichen Umlagen und Abgaben, die in Ihrem Strompreis enthalten sind. Auf die Höhe dieser Umlagen haben wir als Energieversorger leider keinen Einfluss. Wir informieren Sie hiermit, dass wir die gesetzlichen Änderungen an Sie weitergeben.
Ab dem 1. Januar 2024 werden die neuen Umlagen und Abgaben in Ihrer Abrechnung automatisch berücksichtigt.

Steuern und Umlagen2023
netto
2024
netto
Stromsteuer in Cent / kWh
für jede kWh/a
2,0502,050
KWK-Zuschlag in Cent / kWh
für jede kWh/a
0,3570,275
Offshore-Netzumlage in Cent / kWh
für jede kWh/a
0,5910,656
Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV in Cent / kWh
für jede kWh/a
0,000*0,000*
§ 19-Umlage in Cent / kWh
für die ersten 1.000.000 kWh/a
0,4170,403
§ 19-Umlage in Cent / kWh
für die über 1.000.000 kWh/a hinausgehende Strommenge
0,0500,050
§ 19-Umlage in Cent / kWh
für die über 1.000.000 kWh/a hinausgehende Strommenge,
für produzierendes Gewerbe, bei dem die Stromkosten 4% des Umsatzes übersteigen
0,0250,025

* Die AbLaV-Umlage wird ab 2023 nicht mehr erhoben.

Was verbirgt sich hinter diesen gesetzlichen Umlagen und Abgaben?

KWK-Umlage
Über diesen Zuschlag werden Anlagen mit Kraft- Wärme-Kopplung (KWK) gefördert.

Offshore-Netzumlage
2013 wurde die Offshore-Haftungsumlage eingeführt. Zum 1. Januar 2019 wurde diese in die Offshore-Netzumlage umbenannt. Ab 2019 fließen in diese Umlage nicht mehr nur die Kosten für Entschädigungen bei Störungen oder Verzögerungen von Offshore-Netzanbindungen ein, sondern auch die Kosten für die Anbindung von Offshore-Windparks in der Nord- und Ostsee. Grundlage ist das Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG), das im Juli 2017 in Kraft getreten ist. 

Umlage für abschaltbare Lasten nach §18 AbLaV
Die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV wurde 2014 eingeführt. Entsprechend § 20 Abs. 2 AbLaV trat die Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) am 1. Juli 2022 größtenteils außer Kraft, wodurch die AbLaV-Umlage in 2023 nicht mehr erhoben wird.

Umlage nach § 19 StromNEV
Stromintensive Industriebetriebe zahlen seit 2012 geringere Netzentgelte. Zur Finanzierung wurde die Umlage nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) eingeführt. Die Befreiung erfolgt auf Antrag für Unternehmen, die einen jährlichen Stromverbrauch von mehr als 10 Millionen Kilowattstunden und eine Vollbenutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 erreichen.

Bei Fragen helfen Ihnen unsere Kundenberater gerne weiter.

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